Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 291a
§ 291a – Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991. (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.
Kurz erklärt
- Der Bund übernimmt Kosten für Rententeile aus Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit.
- Dies gilt für das Beitrittsgebiet zwischen dem 1. Juli 1975 und dem 31. Dezember 1991.
- Der Bund erstattet auch die Kosten für Invalidenrenten.
- Die Erstattung betrifft behinderte Menschen.
- Die Zahlungen erfolgen an die Träger der Rentenversicherung.